AGB’s — Allgemeine Vertragsbestimmungen

Das sind die AGBs der Altenburg-Garage AG:

Allgemeine Vertragsbestimmungen

1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur voll­ständi­gen Bezahlung des geschulde­ten Preis­es inklu­sive allfäl­liger Verzugszin­sen und Kosten bleibt das Fahrzeug samt Zube­hör Eigen­tum der Fir­ma. Dieser wird das Recht eingeräumt, den Eigen­tumsvor­be­halt im Ein­gen­tumsvor­be­hal­treg­is­ter einzu­tra­gen.

2. Eintauschfahrzeug

Der Käufer erk­lärt, dass am einge­tauscht­en Fahrzeug kein­er­lei Ansprüche oder Eigen­tumsvor­be­halte von Drittper­so­n­en beste­hen.

Haftung für Sachmängel

  • 3.1 Arten:
    • A. Beste­ht für das Fahrzeug eine spezielle Garantiev­er­sicherung, so tritt sie an die Stelle der Sachgewährleis­tung gemäss Ziff. B. hier nach und erset­zt diese. Garantiev­er­sicherung ja O nein O Police Nr. Ver­sicher­er
    • B. Für alle übri­gen Fahrzeuge leis­tet die Fir­ma Gewähr für deren Fehler­frei­heit während der Zeit­dauer ein­er allen­falls noch laufend­en Fab­rik­garantie im Rah­men und Umfang der entsprechen­den Garantiebes­tim­mungen und/oder gemäss sep­a­rater Garantieurkunde, die inte­gri­eren­den Bestandteil dieses Ver­trages bildet. Die Gel­tend­machung der Gewährleis­tung richtet sich nach den fol­gen­den Bes­tim­mungen:
      • 1. Anstelle von anderen Sachgewährleis­tungsansprüchen hat der Käufer gegenüber der Fir­ma Anspruch auf Besei­t­i­gung von Fehlern (Nachbesserung) gemäss den nach­fol­gen­den Klauseln:
        • a) Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Reparatur oder Auswech­slung der fehler­haften Teile und auf die Besei­t­i­gung weit­er­er Schä­den am Fahrzeug, soweit diese durch die fehler­haften Teile direkt verur­sacht wor­den sind. Bei der Nachbesserung erset­zte Teile gehören der Fir­ma.
        • b) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Fest­stel­lung der Fir­ma anzuzeigen oder von dieser fest­stellen zu lassen. Er hat der Fir­ma das Fahrzeug auf Auf­forderung hin zur Reparatur zu übergeben. Die Fir­ma ist berechtigt, die Nachbesserung durch einen Drit­ten vornehmen zu lassen, ohne dadurch von ihrer Gewährleis­tungspflicht befre­it zu wer­den.
        • c) Jede Gewährleis­tungspflicht ent­fällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behan­delt, gewartet, gepflegt, über­beansprucht, eigen­mächtig verän­dert oder umge­baut, oder wenn die Betrieb­san­leitung nicht befol­gt wor­den ist. Natür­lich­er Ver­schleiss schliesst die Gewähr- leis­tungspflicht in jedem Falle aus.
      • 2. Kann ein erhe­blich­er Fehler trotz wieder­holter Nachbesserung nicht behoben wer­den, so ist der Käufer berechtigt, eine Reduk­tion des Kauf­preis­es oder die Rück­gängig­machung des Ver­trages zu ver­lan­gen. Anspruch des Käufers auf Ersat­zliefer­ung beste­ht in keinem Fall. Bei Rück­gängig­machung des Ver­trages sind die gefahre­nen km zu entschädi­gen, und ein allfäl­lig bere­its entrichteter Kauf­preis ist zu verzin­sen (Zinssatz 1% über dem Zinssatz für vari­able Hypotheken der Kan­ton­al­bank).
      • 3. Nachbesserung ver­längert die Gewährleis­tungs­frist – auss­er für erset­zte Teile — nicht.
      • 4. Bei Veräusserung des Fahrzeuges geht der Anspruch auf Gewährleis­tung bis zum Ablauf der Gewährleis­tungs­frist soweit abtret­bar auf den Erwer­ber über.
  • 3.2 Alle weit­erge­hen­den Haf­tungsansprüche sind — unter Vor­be­halt unabän­der­lich­er Vorschriften — aus­geschlossen

4. Verzug

  • 4.1 Verzug der Fir­ma. Die geset­zlichen Verzugs­fol­gen kön­nen vom Käufer bei Liefer­verzug nach erfol­gter schriftlich­er Mah­nung sowie erst nach unbenütztem Ablauf ein­er schriftlichen Nach­frist von 30 Tagen gel­tend gemacht wer­den. Aus­geschlossen ist die Gel­tend­machung von Schä­den, die nicht durch die Fir­ma ver­schuldet wur­den.
  • 4.2 Verzug des Käufers. Befind­et sich der Käufer nach erfol­gter schriftlich­er Mah­nung mit der Über­nahme des Fahrzeuges in Verzug, hat die Fir­ma schriftlich eine Nach­frist von 30 Tagen anzuset­zen. Nach deren unbenütztem Ablauf kann sie:
    • a) auf der Erfül­lung behar­ren und Schaden­er­satz ver­lan­gen oder
    • b) auf die nachträgliche Leis­tung verzicht­en und 15% des Preis­es des gekauften Fahrzeuges als Schaden­er­satz fordern, wobei die Gel­tend­machung eines weit­erge­hen­den Schadens nicht aus­geschlossen ist oder
    • c) vom Ver­trag zurück­treten. Die gle­ichen Rechte ste­hen der Fir­ma zu, wenn der Käufer nach erfol­gter schriftlich­er Mah­nung mit der Zahlung des Kauf­preis­es oder eines die Hälfte über­steigen­den Teils in Verzug ger­at­en ist und die Fir­ma ihm erfol­g­los schriftlich eine Nach­frist von 30 Tagen ange­set­zt hat. Der bei Verzug oder Stun­dung vom Käufer zu bezahlende Zins liegt 1% über dem Zinssatz für vari­able Hypotheken der Kan­ton­al­bank. Macht die Fir­ma von ihrem Rück­trittsrecht Gebrauch, nach dem das Fahrzeug wieder in Verkehr geset­zt wurde, ist der Schaden­er­satz wie fol­gt zu berech­nen:
      Für jeden Tag ab Abnahme des Fahrzeuges Fr. zuzüglich Rp. pro gefahre­nen km. Dem Käufer ste­ht der Nach­weis
      offen, der Schaden sei erhe­blich geringer gewe­sen; umgekehrt ist auch die Fir­ma berechtigt, einen erhe­blich grösseren Schaden nachzuweisen und gel­tend zu machen.

5. Gefahrtragung

  • 5.1 Die Fir­ma trägt die Gefahr für Unter­gang oder Wert­min­derung des gekauften Fahrzeuges bis zu dessen Über­gabe. Ist der Käufer mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug, geht die Gefahr auf ihn über.
  • 5.2 Der Käufer trägt die Gefahr für Unter­gang oder Wert­min­derung des Ein­tauschfahrzeuges bis zu dessen Über­gabe. Ist die Fir­ma mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug und ist die schriftlich geset­zte Nach­frist unbe­nutzt abge­laufen, geht die Gefahr auf sie über.

6. Zustimmungsvorbehalt

Dieser Ver­trag ist nur unter Vor­be­halt der Zus­tim­mung seit­ens der Direk­tion oder Geschäft­sleitung der Fir­ma verbindlich. Die Zus­tim­mung gilt als erfol­gt, wenn die Direk­tion oder Geschäft­sleitung dem Käufer nicht bin­nen 5 Tagen schriftlich erk­lärt, dass sie dieselbe ver­weigere. Im Falle der Ver­weigerung wird — unter Vor­be­halt zwin­gen­der geset­zlich­er Vorschriften — eine Schaden­er­satzpflicht aus­geschlossen.

7. Kundendaten

Der Käufer/Kunde ist damit ein­ver­standen, dass seine per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en zum Zwecke der Ver­tragsab­wick­lung, der Kun­den­be­treu­ung und für Mar­ket­ingzwecke (Sta­tis­tik, Prospekt- und Ange­botsver­sand, opti­mierte Ser­vice­qual­ität, um auf die unter­schiedlichen und indi­vidu­ellen Bedürfnisse der beste­hen­den und poten­tiellen Kun­den einzuge­hen) bear­beit­et wer­den. Er ist zudem damit ein­ver­standen, dass seine per­sön­lichen Dat­en zu den vor­ge­nan­nten Zweck­en auch an Importeure/Hersteller weit­ergegeben wer­den, die ihren Sitz unter anderem im Aus­land haben.

8. Gerichtsstand

Für allfäl­lige Stre­it­igkeit­en aus diesem Ver­trag vere­in­baren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohn­sitz der Fir­ma. Es ist der Fir­ma freigestellt, statt dessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohn­sitz des Käufers anzu­rufen.

Ort/Datum: Unter­siggen­thal, 23. Novem­ber 2022

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Für den Käufer

Dieser erk­lärt zudem mit sein­er Unter­schrift, die all­ge­meinen Ver­trags­bes­tim­mungen gele­sen und zur Ken­nt­nis genom­men zu haben.

Stefan Hiltmann

Stefan Hiltmann

Geschäft­sleitung

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